Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
CDA Vrecar e.U. – Coaching Design Aviation
Jordangasse 25/6, 2020 Hollabrunn, Österreich
UID: ATU57802523 – FN 605574a
Stand: 10/2025
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Firma CDA Vrecar e.U. – Coaching Design Aviation (im Folgenden „Auftragnehmer“) und deren Kunden. Sie erfassen alle Geschäftsbereiche des Auftragnehmers, insbesondere Coaching, Design, Aviation sowie Content Writing & SEO.
Sofern in einzelnen Leistungsbereichen keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen dieser AGB (insbesondere zu Preisen, Zahlungsbedingungen, Gewährleistung, Haftung und Kündigung) gleichermaßen.
Es gilt stets die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden entfalten keine Wirkung, es sei denn, deren Geltung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
Die jeweils gültige Fassung dieser AGB ist auf der Website des Auftragnehmers abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in drei Geschäftsfeldern:
a) Coaching
Allgemeine Coachingleistungen in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung, Karriere, Unternehmensführung sowie insbesondere bei der Entwicklung und Umsetzung von Kreativ- und Innovationsprozessen. Im Rahmen des Coachings werden Methoden und Instrumente eingesetzt, die Kreativität, strukturierte Ideenfindung und praxisnahe Lösungsansätze fördern. Ziel ist die Unterstützung des Kunden bei der Erarbeitung neuer Perspektiven, Strategien und Gestaltungsansätze.
Zu den Coachingleistungen können nach Vereinbarung auch unterstützende Dienstleistungen wie Content-Erstellung (z. B. Texte für Webseiten, Blogs, Newsletter, Social Media) sowie begleitende Maßnahmen im Bereich Content-Strategie und Suchmaschinenoptimierung (SEO) gehören, soweit dies der Zielerreichung des Kunden dient.
Coaching ist ein begleitender Prozess zur Reflexion, Zieldefinition und Entscheidungsfindung. Es ersetzt keine ärztliche, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung. Der Kunde bleibt für sämtliche Entscheidungen und deren Folgen selbst verantwortlich. Eine Erfolgsgarantie wird nicht übernommen. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch das Erreichen bestimmter Ergebnisse oder wirtschaftlicher Erfolge.
b) Design
Leistungen im Bereich 3D-Scanning, digitale Visualisierung, CAD- und Raumplanung, Rendering sowie Arbeiten mit pCon.planner, Metron und verwandten Systemen. Die erstellten Daten, Scans und Visualisierungen dienen der Darstellung, Planung und Beratung. Sie stellen keine exakte Vermessung im rechtlich verbindlichen Sinne dar und ersetzen insbesondere nicht die Leistungen eines befugten Ziviltechnikers, Architekten oder Geometers. Aufgrund technischer und physikalischer Gegebenheiten können Messabweichungen auftreten.
c) Aviation
Dienstleistungen im Bereich Flugzeugmechanik und Wartung. Diese werden ausschließlich im Rahmen der jeweils gültigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften und unter Beachtung der persönlichen Befugnisse und Qualifikationen des Auftragnehmers erbracht. Tätigkeiten, die eine besondere Genehmigung, Zulassung oder lizenzierten Ausführung bedürfen, dürfen nur innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens erfolgen. Eine Haftung für luftfahrtrechtliche Zulassungen oder Zertifizierungen wird ausgeschlossen.
§ 3 Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags durch den Auftragnehmer oder durch Ausführung der beauftragten Leistung zustande.
Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich. Sie entfalten nur dann Bindungswirkung, wenn ausdrücklich eine Bindungsfrist genannt ist. Soweit keine Bindungsfrist angegeben ist, gelten Angebote für die Dauer von vier Wochen ab Ausstellungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer nicht mehr an die angebotenen Preise, Leistungen und Konditionen gebunden.
Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Vertragssprache ist Deutsch.
Vertragssprache ist Deutsch. Wird dem Kunden eine Übersetzung (z. B. Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung) in englischer Sprache zur Verfügung gestellt, dient diese lediglich der besseren Verständlichkeit. Im Zweifel ist ausschließlich die deutschsprachige Fassung maßgeblich.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig bereit. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unzureichender Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert verrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Mitwirkung des Kunden auszusetzen. Sollte der Kunde seine Mitwirkungspflichten länger als vier Wochen nicht erfüllen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und eine Schlussrechnung zu legen.
§ 4a Erstgespräch, Angebotserstellung und Aufwandsentschädigung
Das erste Beratungsgespräch („Erstkontakt“) zur Klärung des Leistungsumfangs und der grundsätzlichen Projektanforderungen ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich.
Wird im Rahmen der weiteren Projektvorbereitung eine detaillierte Angebotserstellung, ein technischer Lokalaugenschein, eine konzeptionelle Vorarbeit oder eine planerische Ausarbeitung erforderlich, so ist CDA berechtigt, den hierfür entstehenden Aufwand nach Zeit oder Pauschale in Rechnung zu stellen.
Der Auftraggeber wird vor Durchführung derartiger kostenpflichtiger Leistungen ausdrücklich über den entstehenden Aufwand informiert.
Erfolgt in der Folge eine Beauftragung, kann die für die Angebotserstellung verrechnete Aufwandsentschädigung nach Ermessen von CDA ganz oder teilweise auf den Auftragswert angerechnet werden.
Eine unentgeltliche Erstellung von detaillierten Angeboten, Konzepten oder Vorentwürfen besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
§ 5 Preise, Anzahlung und Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise angegeben sind – in Euro netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Rechnungen sind binnen 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% des Auftragswertes zu verlangen. Bei umfangreicheren Projekten sind Teilzahlungen nach Meilensteinen (z. B. Abschluss Scan, Übergabe Visualisierung, Abschluss Coaching-Paket) vereinbart.
5.4 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist CDA berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (bei Unternehmern) bzw. § 1333 ABGB (bei Verbrauchern) zu verrechnen.
Üblicherweise erfolgt die Zahlungsaufforderung in bis zu drei Mahnstufen, wobei CDA nach eigenem Ermessen über den Fortgang entscheidet:
- Mahnung: € 10,– nach Ablauf der Zahlungsfrist
- Mahnung: € 20,– sieben Tage nach der ersten Mahnung
- Mahnung: € 40,– weitere sieben Tage nach der zweiten Mahnung
Ungeachtet dieses internen Mahnverfahrens gilt der Auftraggeber bereits mit Ablauf der Zahlungsfrist als säumig.
CDA ist jederzeit berechtigt, ohne vorherige Mahnung oder nach eigenem Ermessen unmittelbar ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der Betreibung der Forderung zu beauftragen.
5.5 Alternativ zur gestaffelten Mahnpauschale kann die Forderung bei weiterem Zahlungsverzug an ein Inkassoinstitut übergeben werden, etwa in Form eines Inkassoauftrags an den KSV1870 oder vergleichbare Einrichtungen.
5.6 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
5.7 Bei Verbrauchergeschäften werden die Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
5.8 Hosting- und Abonnementgebühren können jährlich entsprechend dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI 2020) angepasst werden, maximal jedoch um 8 % pro Jahr.
5.9 Abweichende Zahlungsmodelle, etwa mit aufgeschobener Fälligkeit oder erfolgsabhängiger Zahlung (z. B. im Bereich der Immobilienvermittlung bei Fälligkeit erst nach Vermarktung oder längerer Zahlungsaufschub), können individuell vereinbart werden. Ungeachtet solcher Vereinbarungen tritt die Fälligkeit sämtlicher Forderungen spätestens sechs Monate nach Leistungserbringung ein, unabhängig davon, ob ein Verkauf, eine Vermietung oder ein sonstiger wirtschaftlicher Erfolg eingetreten ist, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt.
§ 6 Lieferung, Leistungsfristen und Eigentumsvorbehalt
Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Teillieferungen sind zulässig.
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche erbrachten Leistungen, Unterlagen, Scans und Daten im Eigentum des Auftragnehmers. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe von Unterlagen, Daten oder Dateien bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.
§ 7 Gewährleistung
Verbrauchergeschäfte (B2C): Für Verbraucher gelten die zwingenden Bestimmungen des ABGB und des KSchG. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Leistung, bei Bauwerken drei Jahre. Eine Verkürzung dieser Fristen ist unzulässig.
Unternehmensgeschäfte (B2B): Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist auf zwölf Monate ab Übergabe der Leistung beschränkt. Der Unternehmer ist verpflichtet, erkennbare Mängel binnen sieben Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
Coaching: Die Gewährleistung beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Coachingleistung. Der Eintritt bestimmter Erfolge oder Ergebnisse wird nicht geschuldet.
Design: Die vom Auftragnehmer erstellten Scans, Visualisierungen und Modelle dienen ausschließlich der Darstellung, Präsentation und Planungshilfe. Sie stellen weder eine rechtlich verbindliche Vermessung noch eine technische Dokumentation im Sinne bau- oder vermessungstechnischer Vorschriften dar und ersetzen insbesondere nicht die Leistungen eines befugten Ziviltechnikers, Architekten oder Geometers. Die erstellten Scans und Visualisierungen sind nicht für behördliche Einreichungen, baupolizeiliche Verfahren oder sonstige rechtsverbindliche Zwecke bestimmt.
Die Messgenauigkeit variiert systemabhängig:
- Bei Verwendung von Matterport-Systemen liegt die technische Genauigkeit typischerweise im Bereich von ± 20 mm auf 10 m Distanz (entspricht etwa 0,2 % Abweichung).
- Bei Einsatz von iMapper-Systemen beträgt die Genauigkeit in der Regel bis zu ± 2 mm.
Diese Werte stellen Labor- bzw. Herstellerangaben dar und können in der praktischen Anwendung durch äußere Faktoren – etwa Oberflächenbeschaffenheit, Lichtverhältnisse, Umgebungsbedingungen oder unvollständige Scanabdeckung – beeinflusst werden. Jegliche Maßangaben aus den erstellten Scans oder Visualisierungen sind daher als Annäherungswerte zu verstehen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Abweichungen sowie für bauliche, handwerkliche oder sonstige Entscheidungen, die auf Basis der erstellten Daten getroffen werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Aviation: Gewährleistungspflichten bestehen ausschließlich im Rahmen der gesetzlich zulässigen Befugnisse des Auftragnehmers als Flugzeugmechaniker. Eine Gewährleistung für luftfahrtrechtliche Zulassungen oder Zertifizierungen wird ausgeschlossen.
$ 7a Leistungsabgrenzung – Bestandsaufnahme, Visualisierungen und Positionierungspläne
Für sämtliche Leistungen im Bereich Bestandsaufnahme, 3D-Scan, Visualisierung und technische Positionierung gelten zusätzlich die in der „Leistungsabgrenzung – Bestandsaufnahme, Visualisierungen und Positionierungspläne (Matterport / iMapper / pCon)“ festgelegten Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Diese definieren insbesondere:
- die Zweckbestimmung (reine Dokumentation und Präsentation, keine Einreich- oder Detailplanung),
- die technischen Toleranzen und Messunsicherheiten (z. B. iMapper ± 2 mm / Matterport ± 20 mm auf 10 m),
- die Pflicht des Auftraggebers, Maße vor Ausführung oder Fertigung eigenständig zu prüfen,
- den Haftungsausschluss für Schäden oder Kosten infolge abweichender Maße,
- die Verpflichtung zur Prüfung durch befugte Fachplaner bei Nutzung zu bau- oder behördentechnischen Zwecken,
- und die Einschränkung der Nutzungsrechte auf den vertraglich vereinbarten Zweck.
Die Leistungsabgrenzung bildet einen integrierenden Bestandteil dieser AGB. Im Falle von Widersprüchen zwischen AGB und Leistungsabgrenzung gehen die Bestimmungen der Leistungsabgrenzung vor.
§ 8 Hosting & Drittleistungen
8.1 Der Auftragnehmer stellt Hosting- und Speicherleistungen über Drittplattformen (z. B. Matterport, iMapper) zur Verfügung. Diese erfolgen ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbedingungen der Drittanbieter.
8.2 Die Dienste und Daten werden „as is“ bereitgestellt. Es besteht keine Gewährleistung für Fehlerfreiheit, ununterbrochene Zugänglichkeit oder dauerhafte Speicherung.
8.3 Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn diese Drittplattformen Dienstleistungen einschränken, einstellen oder insolvent werden. Schon geleistete Zahlungen werden nicht anteilig erstattet. Ein Anspruch des Kunden auf aliquote Rückerstattung von Entgelten besteht nicht, wenn Drittanbieter ihre Leistungen einschränken oder einstellen. Dies gilt nicht, wenn der Ausfall durch grobes Verschulden des Auftragnehmers verursacht wurde.
8.4 Abonnements, die über Drittanbieter laufen, verlängern sich automatisch – sofern vertraglich nicht anders bestimmt. Eine rechtzeitige Kündigung liegt in der Verantwortung des Kunden.
8.5 Nutzungen der bereitgestellten Daten sind auf den vertraglich vereinbarten Zweck beschränkt. Jede nicht genehmigte Weiterverwertung (z. B. Vervielfältigung, Export, Verwendung in Konkurrenzprodukten) ist untersagt.
8.6 Der Kunde stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen seiner Nutzung der Drittplattform oder –daten geltend machen.
§ 9 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste oder Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf das Zweifache des jeweiligen Auftragswertes beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG, sofern zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Coaching: Der Auftragnehmer haftet nicht für Handlungen oder Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage von Coaching-Inhalten trifft. Coaching ersetzt keine medizinische oder therapeutische Behandlung.
Design: Messergebnisse können technisch bedingte Abweichungen enthalten. Diese stellen keinen haftungsbegründenden Mangel dar. Die Ergebnisse sind Planungs- und Visualisierungshilfen, keine rechtsverbindliche Vermessung.
Aviation: Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Leistungen beschränkt, die innerhalb seiner luftfahrtrechtlichen Befugnisse liegen. Eine Haftung für Zertifizierungen, Zulassungen oder Maßnahmen, die außerhalb seines rechtlichen Rahmens liegen, wird ausgeschlossen.
§ 10 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Alle vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe, Pläne, Visualisierungen, Scans, Modelle, Unterlagen und Coaching-Materialien sind urheberrechtlich geschützt und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Dem Kunden wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck eingeräumt. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder kommerzielle Nutzung ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist unzulässig. Im Falle einer unbefugten Nutzung oder Weitergabe ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Nutzungsentschädigung geltend zu machen. Das Nutzungsrecht tritt erst nach vollständiger Zahlung ein.
§ 11 Content Writing & SEO
11.1 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erstellt nach Vereinbarung Texte, redaktionelle Inhalte sowie SEO-optimierte Beiträge und Strategien. Grundlage sind die vom Kunden bereitgestellten Informationen und Vorgaben.
11.2 Abnahme
Die Abnahme erfolgt binnen fünf Werktagen nach Lieferung. Erfolgen innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Änderungswünsche, gelten die Leistungen als genehmigt.
11.3 Korrekturen
Im Angebot enthaltene Korrekturschleifen sind kostenfrei. Darüber hinausgehende Änderungen oder Anpassungen (z. B. neue Keywords, Strategiewechsel) werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
11.4 Urheberrecht und Nutzungsrechte
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer. Mit Zahlung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Nutzung der Inhalte für den vereinbarten Zweck.
11.5 Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für konkrete Ergebnisse wie verbesserte Suchmaschinenplatzierungen, erhöhte Reichweite oder wirtschaftlichen Erfolg. Für Inhalte, Angaben oder Materialien, die vom Kunden bereitgestellt wurden, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Die rechtliche Prüfung der erstellten Inhalte, insbesondere im Hinblick auf Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht, obliegt allein dem Kunden.
§ 12 Stornierungen
12.1 Für Coaching-Termine und vergleichbare Dienstleistungen gilt: Eine kostenfreie Stornierung ist bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin möglich. Bei späterer Stornierung werden 50 % des vereinbarten Honorars fällig, bei Nichterscheinen 100 %. Der Auftragnehmer behält sich vor, den Betrag im Einzelfall auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.
12.2 Bei Projekten im Bereich Design oder Aviation gilt: Erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden nach Beginn der Leistungserbringung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und mindestens 30 % des Gesamtauftragswertes als Stornopauschale einzubehalten, sofern nicht ein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Bereits geleistete Anzahlungen verfallen.
§ 13 Abonnements und Kündigungsfristen
Abonnements haben eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Sie verlängern sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) gekündigt werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Entgelte für Folgelaufzeiten angemessen anzupassen, sofern dies aufgrund gestiegener Personal-, Betriebs- oder Lizenzkosten erforderlich ist. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens einen Monat vor Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt.
Die Kündigungsmöglichkeit gilt für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Kündigung beim Auftragnehmer.
§ 14 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Datenschutzgesetz (DSG). Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Details ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
§ 15 Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)
Verbraucher im Sinne des KSchG haben bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzgeschäften ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Vertragsabschluss gemäß den Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG).
Die ausführliche Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular stehen auf der Website des Auftragnehmers unter https://cda-vrecar.at/widerrufsbelehrung zum Download zur Verfügung.
§ 16 Höhere Gewalt
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (z. B. Naturkatastrophen, Stromausfälle, behördliche Maßnahmen), befreien für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Fristen verlängern sich angemessen.
§ 17 Gerichtsstand und Rechtswahl
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Für Unternehmer ist ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Landesgericht Korneuburg. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Anhang 1 – Leistungsabgrenzung
(Bestandteil der AGB der CDA Vrecar e.U.)
Die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren die in § 7a der AGB genannten Regelungen zur Bestandsaufnahme, Visualisierung und technischen Dokumentation. Sie definieren insbesondere den Leistungsumfang, die technischen Toleranzen, den Haftungsausschluss sowie die Pflichten des Auftraggebers im Zusammenhang mit Messungen, Scans und Visualisierungen.
1. Begriffsbestimmungen
(1) Bestandsaufnahme / Bestandspläne sind von CDA Vrecar e.U. (im Folgenden „CDA“) erstellte zeichnerische oder digitale Darstellungen (z. B. Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Maßketten), die den zum Zeitpunkt der Aufnahme vorgefundenen Ist-Zustand eines Objekts dokumentieren.
(2) Matterport-Scan / 3D-Rundgang bezeichnet die fotogrammetrisch oder laserbasiert erzeugte Abbildung vorhandener Räumlichkeiten zu Dokumentations-, Präsentations- oder Orientierungszwecken.
(3) Visualisierungen / Renderings / Entwürfe sind gestalterische Konzeptdarstellungen möglicher Raum- oder Designlösungen ohne bau- oder behördentechnische Verbindlichkeit.
(4) Positionierungspläne bezeichnen schematische Lagevorschläge für Anschlusspunkte (z. B. Strom, Wasser, Abfluss, Daten), Lichtauslässe, Schalter, Steckdosen oder Medien, ausschließlich zur räumlichen Orientierung im Zuge der Planung oder Visualisierung.
(5) Einreich-, Ausführungs- oder Detailpläne sind behörden- oder ausführungsfähige Unterlagen, die ausschließlich von befugten Planern oder Ziviltechnikern (z. B. Baumeistern, Architekten) erstellt und verantwortet werden dürfen.
2. Bestandsaufnahme und Messgenauigkeit (iMapper / manuelle Messung)
(1) Die von CDA vorgenommenen Messungen und daraus abgeleiteten Bestandspläne dienen ausschließlich der Dokumentation des bestehenden Ist-Zustands. Sie ersetzen keine hoheitliche Vermessung, Kataster- oder Grenzfeststellung und sind nicht für behördliche Einreichungen oder technische Nachweise bestimmt.
(2) Messwerte sind methoden- und objektbedingt (z. B. verdeckte Bauteile, eingeschränkte Zugänglichkeit, Unebenheiten) mit branchenüblicher Messunsicherheit behaftet und werden – soweit angegeben – als Ca.-Maße verstanden. Rechtsverbindliche Maß- oder Flächenangaben, insbesondere für Verträge, Förderungen oder Nutzflächenberechnungen nach spezifischen Normen, werden nicht geschuldet.
(3) Die Verwendung der Bestandspläne als Grundlage für Einreich-, Ausführungs-, Detail-, Positions-, Leitungs-, Tragwerks-, Brandschutz- oder Haustechnikplanungen (TGA) ist ausgeschlossen, sofern diese nicht zuvor durch ein befugtes Fachunternehmen oder Planungsbüro geprüft, ergänzt und schriftlich freigegeben wurden.
(4) Die mit iMapper oder vergleichbaren Verfahren erstellten Grundrisse, Aufmaße und Flächenangaben beruhen auf einer digitalen Scan- und Bildauswertung. Trotz hoher Präzision können Messabweichungen auftreten, die durch Oberflächenreflexion, Materialeigenschaften, Beleuchtung, Objektgeometrie oder technische Einflüsse verursacht werden. CDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Messergebnisse, unabhängig vom Ausmaß der Abweichung, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Messabweichungen innerhalb der systembedingten Toleranz (typischerweise ± 2 mm pro Messlinie bzw. ≤ 0,3 % der Distanz) gelten als vertragsgemäß. Größere Abweichungen können im Einzelfall vorkommen und stellen keinen Mangel im Rechtssinn dar. Der Auftraggeber bzw. das ausführende Fachunternehmen ist verpflichtet, sämtliche Maße vor Ausführung, Bestellung oder Fertigung (einschließlich Tischler-, Küchen-, Bad- oder Innenausbau) eigenständig zu prüfen und zu bestätigen. Jegliche Verwendung der von CDA gelieferten Daten als Grundlage für Fertigungs-, Produktions- oder Einrichtungsarbeiten erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers bzw. der ausführenden Firma. CDA haftet nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden, Nacharbeiten oder Kosten, die durch Messabweichungen, Maßübertragungsfehler oder technische Fehlfunktionen entstehen.
3. Matterport-Scans / 3D-Rundgänge
(1) Matterport-Aufnahmen bilden ausschließlich den tatsächlichen, zum Scanzeitpunkt vorhandenen Zustand ab. Sie dienen der Dokumentation und Präsentation, ersetzen aber keine technischen Planungsunterlagen.
(2) Die Scans enthalten keine statischen, bauphysikalischen oder sicherheitsrelevanten Prüfungen. Aussagen über Tragfähigkeit, Brandschutz, Schallschutz, Feuchte, Abdichtung oder baurechtliche Konformität werden nicht getroffen.
(3) Datenschutz / DSGVO: Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten unbefugt erfasst werden. Werden Personen im Aufnahmebereich abgebildet, können Gesichter auf Wunsch unkenntlich gemacht werden; entsprechende Wünsche sind vorab mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Einholung aller erforderlichen Einwilligungen und Nutzungsrechte an sichtbaren Marken, Logos oder Exponaten und hält CDA diesbezüglich schad- und klaglos.
(4) Hosting / Verfügbarkeit: Sofern ein Hostingdienst angeboten wird, erfolgt dies ohne Garantie auf dauerhafte oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit. CDA ist berechtigt, Inhalte aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen zu sperren oder zu löschen.
4. Visualisierungen, Renderings und Entwürfe
(1) Von CDA erstellte Visualisierungen, Renderings, Moodboards, pCon-Layouts oder Konzeptdarstellungen sind unverbindliche Entwurfs- und Gestaltungsvorschläge. Sie stellen keine Ausführungs-, Einreich- oder Detailpläne dar und begründen keine Zusicherung technischer oder rechtlicher Eigenschaften.
(2) Abweichungen in Farbe, Material, Haptik, Maß und Proportion zwischen Darstellung und Realität sind systembedingt möglich. Maßangaben sind orientierend und nicht verbindlich.
(3) Für die technische Umsetzbarkeit, Statik, Befestigung, Montage oder Installationen ist ausschließlich ein konzessioniertes Fachunternehmen verantwortlich. CDA übernimmt hierfür keine Haftung.
5. Positionierungspläne und technische Anschlusspunkte
(1) Von CDA erstellte Positionierungspläne (z. B. für Strom-, Wasser-, Abwasser-, Licht- oder Medienanschlüsse) sind schematische Lageempfehlungen im Rahmen eines Gestaltungskonzepts.
(2) Die tatsächliche Umsetzung, Dimensionierung, Leitungsführung, Querschnitte, Absicherungen sowie Brandschutz-, Schallschutz- und Dichtungsmaßnahmen sind ausschließlich durch konzessionierte Fachbetriebe (Elektriker, Installateure, HKLS-, Daten- oder Sicherheitstechnikunternehmen) zu planen, prüfen und auszuführen.
(3) Eine Haftung von CDA für Schäden, Kosten oder Folgeschäden, die durch eine eigenmächtige, ungeprüfte oder nicht fachgerechte Umsetzung der Positionierungspläne entstehen, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
(4) Die Positionierungspläne dienen ausschließlich der Orientierung und Abstimmung zwischen den beteiligten Gewerken (z. B. Küchenbauer, Elektriker, Installateur) und ersetzen keine Fachplanung im Sinne der Gewerbeordnung oder Bauordnung.
(5) Auf allen von CDA erstellten Positionierungsplänen wird folgender Hinweis angebracht:
„Dieser Plan dient lediglich der Positionierung der Elektro-, Wasser- und Abwasseranschlüsse.
Die fachgerechte Absicherung der Elektroanschlüsse sowie die korrekte Dimensionierung der Leitungen sind von einem konzessionierten Elektriker durchzuführen.
Gleiches gilt für Wasser- und Abwasseranschlüsse – auch hierfür ist ein entsprechend befugtes Fachunternehmen zu beauftragen.“
Sollte dieser Hinweis auf einzelnen Plänen oder Darstellungen fehlen, gilt er dennoch als Bestandteil dieser Leistungsabgrenzung und entfaltet in gleicher Weise Rechtswirkung.
6. Abgrenzung zu Einreich-, Ausführungs- und Detailplanungen
(1) Sämtliche von CDA erstellten Unterlagen (Bestandspläne, Scans, Visualisierungen, Layouts, Positionierungsvorschläge) sind nicht als Einreich-, Ausführungs-, Detail-, Schalungs-, Bewehrungs-, Leitungs-, Haustechnik- oder Brandschutzpläne bestimmt.
(2) Die Verwendung dieser Unterlagen für behördliche Verfahren, Bauausführungen oder technische Ausschreibungen ist unzulässig, solange sie nicht von einem befugten Planer oder Fachunternehmen geprüft, ergänzt und schriftlich freigegeben wurden.
(3) Auf Wunsch unterstützt CDA den Auftraggeber bei der Vermittlung befugter Fachplaner. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass für Aufnahmen und Vermessungen Zugang, Stromversorgung und Beleuchtung gewährleistet sind. Verdeckte Bauteile, Installationen oder Materialien sind CDA vorab bekanntzugeben. Der Auftraggeber hat die gelieferten Unterlagen innerhalb von 7 Tagen auf offensichtliche Unrichtigkeiten zu prüfen und etwaige Beanstandungen schriftlich mitzuteilen.
8. Haftung und Gewährleistung
CDA haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, die aus der Verwendung der gelieferten Daten zu nicht vereinbarten Zwecken resultieren. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen Personenschäden und Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG – ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf Verbesserung oder Nachtrag. Beschaffenheits- oder Eigenschaftszusicherungen werden nicht abgegeben. Empfehlungen und Planvorschläge von CDA sind unverbindlich und ersetzen keine Fachplanung.
9. Urheber- und Nutzungsrechte
Sämtliche von CDA erstellten Daten, Pläne, Visualisierungen, Renderings und Scans sind urheberrechtlich geschützt.
Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck (z. B. Präsentation, interne Planung, Vermarktung).
Eine Verwendung, Bearbeitung oder Weitergabe der Unterlagen zu Einreich-, Ausführungs- oder behördlichen Zwecken ist untersagt.
Eine Freigabe oder Weiterverwendung zu solchen Zwecken darf ausschließlich durch hierzu befugte Planer oder Ziviltechniker (z. B. Baumeister, Architekten) erfolgen.
Eine kommerzielle Weitergabe oder öffentliche Bereitstellung der Unterlagen auf Online-Plattformen, in Datenbanken oder sozialen Medien ist untersagt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt.
10. Schlussbestimmung zur Leistungsabgrenzung
Diese Leistungsabgrenzung gilt vorrangig für alle von CDA Vrecar e.U. erbrachten Leistungen im Bereich Bestandsaufnahme, 3D-Scan, Visualisierung und technische Positionierung. Abweichungen oder Erweiterungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich, schriftlich und durch befugte Fachunternehmen freigegeben wurden.